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Die Richtplanung soll die räumlichen Voraussetzungen für die Entfaltung des Menschen schaffen oder sichern sowie der Bevölkerung der verschiedenen Kantonsteile in der Gesamtwirkung möglichst gleichwertige Lebensbedingungen gewähren. Dies ist der Gestaltungsgrundsatz zur Richtplanung, wie er im Zürcher Planungs- und Baugesetz festgehalten ist.
Der Kantonale Richtplan besteht aus vier aufeinander abgestimmten Teilrichtplänen, nämlich
Der Richtplan ist das zentrale raumplanerische Lenkungs- und Koordinationsinstrument. Eine zweckmässige Raumentwicklung leistet auch einen namhaften Beitrag zur Umweltvorsorge. Der Richtplan ist zudem ein geeignetes Instrument zur frühzeitigen Information und Mitwirkung der Bevölkerung sowie zur Abwägung der unterschiedlichen Ansprüche im Hinblick auf einen bestmöglichen Gesamtnutzen für die Öffentlichkeit. Für die Behörden ist der Richtplan verbindlich. Die Planungsträger aller Stufen sind verpflichtet, die Festlegungen des Kantonalen Richtplans bei ihren Entscheiden sachgerecht zu berücksichtigen. Die für den Grundeigentümer verbindliche Konkretisierung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten von Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere mit den kommunalen Nutzungsplänen. Der Regionale Richtplan weist den gleichen Aufbau und die gleiche Struktur auf wie der Kantonale Richtplan. Auch zeitlich ist die regionale Richtplanung auf den gleichen Zeithorizont ausgerichtet. Der Regionale Richtplan ergänzt und verfeinert den Kantonalen Richtplan nach den Verhältnissen und Bedürfnissen der Region Zimmerberg. |