- § 17 Das Ast- und Blattwerk von Bäumen hat über der bestehenden Strasse einen Lichtraum von 4.5 m Höhe zu wahren.
An den vom Regierungsrat festgesetzten Versorgungs- und Exportrouten ist der Lichtraum bis auf eine Höhe von 4.8 bzw. 5.2 m zu vergrössern.
Bei Rad- und Fusswegen kann der Lichtraum bis auf eine Höhe von 2.5 m verkleinert werden.
Diese Lichtraumprofile sind durch den Grundeigentümer dauernd freizuhalten. - § 18 Morsche oder dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.
Besteht eine unmittelbare Gefährdung, kann der Strasseneigentümer notfalls selber die erforderlichen Massnahmen treffen.
Gleichzeitig sind auch die Pflanzen im Bereiche von Überflurhydranten, Beleuchtungskandelabern, Signalisationstafeln usw. zurückzuschneiden, damit diese jederzeit gut sichtbar und zugänglich sind.
Diese Vorschriften haben Gültigkeit für alle öffentlichen und privaten Strassen, Plätze, Rad- und Fusswege, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (§ 4 der VO).
Die Besitzer von Liegenschaften werden ersucht, die Pflanzen entsprechend unter der Schere zu halten und auf vorschriftsgemässen Rückschnitt zu achten. Bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit müssten die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Besitzers durch die Gemeinde in Auftrag gegeben werden.
DLZ Infrastruktur