Das Amt für Landwirtschaft und Natur verfügte am 26. Juli 2017 den Erlass eines sofortigen und bis auf Widerruf geltenden generellen Feuerverbotes im Wald und in den Flächen in Waldesnähe (bis 200 m Abstand). Das Verbot gilt auch für fest eingerichtete Feuerstellen und für Feuerwerk.
Gemäss Art. 12 der Polizeiverordnung vom 13. Juni 2012 ist das Abbrennen von Lärm verursachendem Feuerwerk mit Ausnahme am 1. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar verboten.
Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen haben die Brandgefahr generell weiter erhöht. Bereits Funkenwürfe können grosse Brände entfachen. Das Risiko eines grossen Brandes durch das Abbrennen von Feuerwerk am 1. August 2018 oder durch Entfachten von offenem Feuer ist als erheblich einzuschätzen und die Folgen wären verheerend. Laut Prognose von Meteo Schweiz bleibt das Wetter für die kommenden Tage unverändert. Die Gewitter vom letzten Samstag haben mit zu geringen Niederschlägen die Situation nicht entspannt.
Zum Schutz der Bevölkerung und der Natur ist daher gestützt auf § 18, Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) für das Gemeindegebiet Thalwil
ab sofort ein allgemeines Feuerverbot inkl. Verbot zum Abbrennen von Feuerwerk zu erlassen.
Voraussetzung für den Widerruf des Verbots bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen. Der Widerruf wird publiziert.
Auf Antrag der bereichsverantwortlichen Sicherheit
verfügt
der Gemeindepräsident:
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Gestützt auf § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VVB und in Ergänzung des bestehenden kantonalen Feuerverbotes in Wäldern und in Waldesnähe wird für die Gemeinde Thalwil ein allgemeines Feuerverbot erlassen, d.h. das Abbrennen von Feuerwerk und das Entzünden von offenem Feuer ist verboten. Vom Verbot ist das Grillieren mit Grillgeräten, die mit Holz, Kohle oder Holzkohle betrieben werden, miterfasst.
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Das allgemeine Feuerverbot gilt ab sofort und dauert bis auf Widerruf.
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Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Statthalteramt Horgen, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
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Die amtliche Publikation erfolgt am 30. Juli 2018 auf der Webseite der Gemeinde.
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Das Verbot ist an geeigneten Örtlichkeiten (Überklebung Plakatstellen, Aushang in Bushaltestellen, Aushang in Schaukästen usw.) auszuschildern.
Gemeinderat
Zugehörige Objekte
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Präsidialverfügung Allgemeines Feuerverbot inkl. Abbrennverbot von Feuerwerk | Download | 0 | Präsidialverfügung Allgemeines Feuerverbot inkl. Abbrennverbot von Feuerwerk |