Die Gemeindeversammlung hat am 7. Dezember 2017 die Gebührenverordnung erlassen und die Kompetenz zur Gebührenerhebung dem Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat hat den Gebührentarif mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 erlassen. Er ist per 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Per 1. April 2021 erfährt der Gebührentarif nachstehende Änderungen:
Art. 32 Gemeindeammannamt
Für die gemeindeammannamtlichen Gebühren gilt die Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA; LS 281.11).
Art. 33 Betreibungsamt
Für die betreibungsamtlichen Gebühren gilt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35).
Art. 34 Beglaubigungen
aufgehoben
Art. 35 Gerichtliche Verbote
aufgehoben
Art. 36 Sicherungsmassnahmen und amtliche Aufträge sowie Zwangsvollstreckungen
aufgehoben
Art. 37 Zustellungen von Vorladungen, Urteilen usw. im Auftrag eines zürcherischen Gerichts
aufgehoben
Art. 38 Freiwillige öffentliche Versteigerungen
aufgehoben
Art. 39 Schreibegebühren
aufgehoben
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Horgen, 8810 Horgen, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Die rechtsgültige Publikation erfolgt am 10. Februar 2021 unter thalwil.ch/amtlichepublikationen.
GEMEINDERAT THALWIL