Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich verfügte am 27. Juli 2018 den Erlass eines sofortigen und bis auf Widerruf geltenden generellen Feuerverbotes im Wald und in Waldesnähe (bis 200m Abstand). Das Verbot gilt auch für fest eingerichtete Feuerstellen, Höhenfeuer und für Feuerwerk.
Zudem hat die Gemeinde Thalwil mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2018 für das gesamte Gemeindegebiet ein allgemeines Feuer- und Feuerwerksverbot erlassen, welches insbesondere auch für das Siedlungsgebiet und das Grillieren mit Grillgeräten, die mit Holz, Kohle oder Holzkohle betrieben werden, miterfasst.
Die bisherigen Gewitterregen waren nicht genügend ergiebig, um die Situation dauerhaft zu entspannen. Das vom Kanton Zürich erlassene Feuerverbot in Wäldern und VValdesnähe gilt weiterhin.
Gemäss Art. 12 der Polizeiverordnung vom 13. Juni 2012 ist das Abbrennen von Lärm verur-sachendem Feuerwerk mit Ausnahme am 1. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar verboten.
Erwägungen:
Nach wie vor herrscht grosse Trockenheit und die Lage hat sich noch nicht normalisiert. Daher ist das Risiko eines grossen Brandes durch Entfachen von offenem Feuer weiterhin als erheblich einzuschätzen und die Folgen wären verheerend. Hingegen kann die Gefahr der Verursachung eines Brandes durch einen unter Aufsicht betriebenen Holz-, Kohle- oder Holzkohle-Grill als vertretbar betrachtet werden.
Zum Schutz der Bevölkerung und der Natur ist daher gestützt auf § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) für das Gemeindegebiet Thalwil weiterhin ein allgemeines Verbot offener Feuer aufrecht zu erhalten.
Voraussetzung für den Widerruf des Verbots bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen. Der Widerruf wird publiziert.
Auf Antrag der bereichsverantwortlichen Sicherheit verfügt der Gemeindepräsident:
- Gestützt auf § 18 Abs. 1 und 2 VVB und in Ergänzung des bestehenden kantonalen Feuerverbotes in Wäldern und in VValdesnähe gilt für die Gemeinde Thalwil weiterhin ein allgemeines Feuerverbot, d.h. das Entzünden von offenem Feuer ist auch im gesamten Siedlungsgebiet verboten.
- Das allgemeine Feuerverbot gilt ab sofort und dauert bis auf Widerruf.
- Das Grillieren auf Privatgrund (eigener Garten, Balkon, Terrasse usw.) mit Grillgeräten, die mit Holz, Kohle oder Holzkohle betrieben werden, ist unter Aufsicht und Einhaltung der gebotenen Sicherheitsmassnahmen gestattet.
- Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Statthalteramt Horgen, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
- Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Die Publikation erfolgt auf der Homepage der Gemeinde Thalwil.
Zugehörige Objekte
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Prasidialverfügung GR Brandschutz Feuerverbot | Download | 0 | Prasidialverfügung GR Brandschutz Feuerverbot |