Es stützt die Beurteilung der Vorinstanzen, die dem erheblichen privaten Interesse an der Wahrung des Eigentums und der sinnvollen Nutzung des Grundstücks Vorrang gegenüber den bescheidenen öffentlichen Interessen an einem zusätzlichen Aussichtspunkt einräumten. Der Beschluss der Gemeindeversammlung ist ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum, weshalb das Baurekursgericht korrigierend eingreifen durfte.
Somit kann das Grundstück Kat.-Nr.4620 gemäss Bau- und Zonenordnung BZO überbaut werden.
Gemeinderat