Arbeitslosigkeit nach Rückwanderung | |
| Schweizerinnen und Schweizer, die in die Schweiz zurückkehren und hier arbeitlos sind, haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädiung, wenn sie im Ausland innerhalb der letzten 2 Jahre in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis von mindestens 12 Monaten Dauer befanden. Das Arbeitsverhältnis im Ausland ist mittels Lohnausweis nachzuweisen. Für die Geltendmachung einer Arbeitslosenentschädigung melden Sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV): www.rav.ch | |
| Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite: | |
| zugehörige Dienstleistungen: | Arbeitslosenvermittlung |
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