Stellungnahme Gemeinderat zur Initiative «Kein flächendeckendes 5G-Netz via Mobilfunkantennen in Thalwil»
Die Initiative verlangt eine Erweiterung der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde Thalwil mit einem Art. 31 a Antennenanlagen. Visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennen sollen grundsätzlich der Quartierversorgung dienen. In den Gewerbezonen sollen überdies visuell wahrnehmbare Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig sein. Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sollen nur in bestimmten, priorisierten Zonen zulässig sein. Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, soll eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohnzonen zulässig sein. Baugesuche für visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sollen bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson begutachtet werden müssen.
Hier finden Sie den ganzen Initiativtext.
Stellungnahme des Gemeinderates
Das nachgefragte Datenvolumen im Bereich Mobilfunk hat in den letzten Jahren rapide zugenommen und verdoppelt sich gegenwärtig etwa alle zwei Jahre. Grundsätzlich ist für einen wirtschaftlich interessanten Standort auch eine gute Abdeckung mit Mobilfunk wichtig, da insbesondere im Zentrum von Thalwil etliche Firmen ansässig sind, für die eine gute Versorgung und ein schneller und sicherer Netzzugang relevant sind.
Generell wird es für die Planungs- und Baukommission schwierig bzw. kaum möglich sein, festzustellen, ob die Betreiber die entsprechenden Prioritäten bei der Eingabe eines Baugesuches berücksichtigt haben. Auch der Nachweis, wann die funktechnischen Bedingungen so sind, dass ein Standort auch in einer Wohnzone erforderlich ist, wird bei Annahme der Initiative noch rechtliche Fragen aufwerfen. Es fehlt eine einheitliche Basis für die Beurteilung, wann die geforderte Qualität der Netznutzung erreicht ist.
Die Initiative bezieht sich zudem nur auf visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen. Ob eine kaschierte Anlage immer eine ästhetisch bessere Lösung darstellt als eine visuell wahrnehmbare, lässt sich nicht generell behaupten und sollte im Einzelfall beurteilt werden können. Auch stellt sich die Frage, welche Art der Kaschierung dazu führt, dass eine Anlage visuell nicht mehr als solche wahrnehmbar ist. Die Strahlenbelastung der Bevölkerung wird durch die Eingrenzung auf visuell nicht wahrnehmbare Anlagen jedoch langfristig nicht abnehmen.
In der Kernzone werden heute keine visuell wahrnehmbaren Mobilfunkanlagen bewilligt, weshalb der Initiativtext diesbezüglich sogar eine Aufweichung der bestehenden Praxis bedeuten würde. Bereits heute sind Rekurse bei Mobilfunkantennenanlagen üblich. Mit dem vorgeschlagenen neuen Art. 31 a BZO wird die rechtliche Situation nicht vereinfacht und es ist mit Rechtsunsicherheiten zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die Ergänzung der BZO im Sinne der Initiative einem allfälligen Rechtsmittelverfahren standhalten wird, da ähnliche Formulierungen bereits in einzelnen anderen Gemeinden ergänzt worden sind. Eine auf Erfahrungen beruhende Gerichtspraxis zur Auslegung dieses Artikels ist allerdings noch nicht vorhanden.
Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigen, die Einzelinitiative von Elsbeth Kuster, Thalwil «Kein flächendeckendes 5G-Netz via Mobilfunkantennen in Thalwil durch eine Änderung der Bau- und Zonenordnung» abzulehnen.
Gemeinderat
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