Registrierungspflicht
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde, einschliesslich von der Verabgabung befreiter Tiere, sofern diese älter als drei Monate sind, innerhalb von zehn Tagen nach dem Bezug des Wohnsitzes bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde anzumelden und sämtliche erforderlichen Angaben über den Hund bekannt zu geben. Eine obligatorische Voraussetzung für die Anmeldung ist die Kennzeichnung des Hundes durch einen Chip sowie die Registrierung in der AMICUS-Datenbank. Diese Massnahmen dienen der Identifizierung der Tiere. Ebenfalls besteht die Verpflichtung, innerhalb der Frist von zehn Tagen der Gemeinde einen Halterwechsel oder den Tod des Hundes zu melden.
Weiterführende Informationen zur Anmeldung: Merkblatt Anmeldung Hund
Voraussetzungen Haftpflichtversicherung
Gemäss § 6 des Hundegesetzes (HuG, 554.5) sind Hundebesitzer unabhängig von der Grösse und Rasse ihres Hundes dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Diese Versicherung muss eine Deckungssumme von mindestens von einer Million Franken aufweisen und die Hundehaltung abdecken. Auf Verlangen muss der Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung erbracht werden können. Übertretungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung werden gemäss § 27 des Hundegesetzes (HuG, 554.5) mit Busse bestraft.
Weitere Informationen betreffend Hundehaltung sind auf der Website des Veterinäramtes einsehbar.
Verfahren Anmeldung eines Hundes
Nach Eingang der Anmeldung über unseren Online-Schalter, werden wir die Hundedaten aus der AMICUS-Hundedatenbank importieren und diese in unserem Hunderegister erfassen. Des Weiteren werden wir überprüfen, ob Sie mit Ihrem Hund die im Kanton Zürich vorgeschriebenen praktischen Hundeausbildungen absolvieren müssen. Sie werden einen Brief erhalten, welche Ausbildungskurse Sie bis zu welchem Datum mit Ihrem Hund zu absolvieren haben, sofern dies erforderlich ist.
Wir bitten Sie, die nachfolgend aufgeführten Unterlagen im Online-Formular als PDF-, JPEG- oder PNG-Datei hochzuladen bzw. einzutragen (Versicherungsnachweis).
Für die Anmeldung des Hundes benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Impfbüchlein, Heimtierausweis oder Hundepass
- Zollstempel im Heimtierausweis (falls der Hund aus dem Ausland importiert wurde)
- Kursnachweise über die bereits absolvierte praktische Hundeausbildung im Kanton Zürich
- Versicherungsnachweis (Haftpflichtversicherung): Versicherungs-/Policen-Nummer, Versicherungsgesellschaft und Sitz der Versicherungsgesellschaft
Bereits registrierte Hundehalterin oder Hundehalter
Falls Sie bereits als registrierte Hundehalterin oder Hundehalter gelten, haben Sie die Möglichkeit, sich bei AMICUS einzuloggen. Durch diesen Zugang können Sie verschiedene Angaben eigenständig anpassen. Dazu gehören die Aktualisierung Ihrer E-Mail-Adresse, Telefonnummern und Sprache.
Des Weiteren ermöglicht Ihnen die Plattform, wichtige Ereignisse im Zusammenhang mit Ihrem Hund zu melden, wie beispielsweise die Abgabe (z. B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z. B. Kauf oder Geschenk), Ausfuhr und den Tod Ihres Hundes. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Informationen zur Ferienadresse Ihres Hundes zu hinterlegen sowie den Beginn der Schutzhundausbildung inklusive des Einsatzzwecks zu erfassen. Für die Nachbestellung der PetCard steht Ihnen ebenfalls als Option zur Verfügung.
Sollten Sie hingegen Änderungen Ihrer persönlichen Daten oder Adresse vornehmen wollen, wenden Sie sich an das Sicherheitssekretariat Thalwil. Bei Änderungen bezüglich der Hundedaten müssen Sie sich an den Tierarzt wenden.
Weiterführende Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter: Informationen zum Zürcher Hundegesetz
Verfahren Abmeldung eines Hundes
Bitte beachten Sie, dass bei einer Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle sowie auch bei einer Erfassung des Todes des Hundes durch den Tierarzt im AMICUS die Abmeldung des Hundes nicht automatisch erfolgt. Diese muss explizit bei uns gemeldet werden. Nach Erhalt der Abmeldung des Hundes über unseren Online-Schalter werden wir den Halterwechsel oder den Tod des Hundes in unserem Hunderegister vermerken.
Im Falle des Todes des Hundes benötigen wir folgende Unterlagen/Angaben:
- Rechnungskopie vom Tierarzt oder Krematorium
- Ihre Kontoangaben, sofern Ihr Hund vor dem 30. Juni verstorben ist und kein Ersatzhund angeschafft wird, zwecks Rückzahlung der halben Hundeabgabe.
Hundeabgabe (Hundesteuer)
Die Rechnung für die Hundeabgabe senden wir Ihnen per Post zu. Sollte diese bereits in einer anderen Gemeinde entrichtet worden sein, ist der Zahlungsnachweis zwingend als Datei im Online-Schalter hochzuladen. Ohne diesen Beleg erfolgt die Verrechnung der Hundeabgabe.
Die Jahresabgabe pro Hund in Thalwil, der älter als drei Monate ist, beträgt 170 Franken, zuzüglich dem Kantonsbeitrag von 30 Franken. Diese Gebühr wird jährlich für jeden Hund, der am 1. Januar des jeweiligen Jahres in Thalwil registriert ist, im Februar mittels Rechnung erhoben. Sollte der Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni erreichen, erfolgt eine Ermässigung der Hundesteuerabgabe für das laufende Jahr um die Hälfte.
Für Polizei-, Militär-, Blinden- und Therapiehunde besteht die Möglichkeit, eine reduzierte Hundeabgabe zu beantragen. Hierzu ist für jedes Abgabejahr ein entsprechendes Gesuch an die Sicherheitskommission zu richten, wobei Einsatzbescheinigungen bzw. Leistungsnachweise beigefügt werden müssen. Das Gesuch kann per E-Mail an sicherheit@thalwil.ch gesendet werden.
Im Falle des Todes eines Hundes und sofern kein Ersatzhund angeschafft wird, besteht für die Halterin bzw. den Halter Anspruch auf die Rückerstattung der halben Hundeabgabe, vorausgesetzt der Hund ist vor dem 30. Juni verstorben.
Hundeausbildung
Aktuell ist die Hundeausbildung im Kanton Zürich für alle Hunde obligatorisch, die nicht als kleinwüchsig gelten. Die Einteilung erfolgt nach den nachweislichen Grössenmerkmalen beider Elterntiere.
Mit dem Kurs-Guide finden Sie einfach heraus, welche praktischen Ausbildungskurse Sie mir Ihrem Hund im Kanton Zürich absolvieren müssen: |
Neue Regelungen ab 1. Juni 2025
Ab Inkrafttreten der revidierten Hundegesetzgebung gilt eine Ausbildungspflicht für alle Hunde, unabhängig von Grösse oder Rasse.
- Ersthundehaltende müssen einen Theoriekurs mit anschliessender Prüfung absolvieren. Der Theoriekurs wird online oder durch zertifizierte Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner angeboten.
- Alle Hunde ab dem sechsten Lebensmonat müssen einen praktischen Ausbildungskurs mit sechs Lektionen besuchen. Dieser muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Übernahme des Hundes abgeschlossen sein.
Tierschutz und Gesundheitsrisiken
Die artgerechte Haltung von Hunden ist eine gesetzliche Verpflichtung. Hunde müssen ausreichend Bewegung erhalten, regelmässig tierärztlich versorgt werden und Sozialkontakte zu Menschen und anderen Hunden haben. Bei Verstössen gegen das Tierschutzgesetz können Meldungen an das kantonale Veterinäramt oder an Tierschutzorganisationen erfolgen.
Gesundheitsrisiken
- Blaualgen: Diese können in Gewässern auftreten und sind für Hunde lebensgefährlich. Hundehalter sollten die entsprechenden Warnungen beachten. Auf Seite 6 des Merkblatts für Blaualgen sind Empfehlungen für Hundehalterinnen und Hundehalter enthalten.
- Fuchsbandwurm: Hunde, die oft draussen sind, sollten regelmässig entwurmt werden.
- Hitzeschlag: Hunde dürfen bei hohen Temperaturen nicht im Auto gelassen werden.
Gesetzliche Vorschriften zur Hundehaltung
Die Hundehaltung unterliegt im Kanton Zürich bestimmten gesetzlichen Bestimmungen:
- Allgemeine Leinenpflicht auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Schularealen.
- Vom 1. April bis 31. Juli besteht eine besondere Leinenpflicht im Wald und bis zu 50 Meter vom Waldrand entfernt, um Wildtiere während der Brut- und Setzzeit zu schützen.
- Verbotene und bewilligungspflichtige Hunderassen: Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Rottweiler nicht mehr neu angeschafft werden. Bereits registrierte Halter müssen bis spätestens 30. Juni 2025 eine Haltebewilligung beantragen. Weitere Rassen, die einer Bewilligungspflicht unterliegen, sind auf der kantonalen Website www.zh.ch abrufbar.
Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetzgebung
- Tierschutzgesetz (TSchG): SR 455 - Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005
- Tierschutzverordnung (TSchV): SR 455.1 - Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
- Tierseuchengesetz (TSG): SR 916.40 - Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966
- Tierseuchenverordnung (TSV): SR 916.401 - Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
Kantonale Gesetzgebung
- Hundegesetz (HuG): Hundegesetz vom 14. April 2008
- Hundeverordnung (HuV): Hundeverordnung (HuV) vom 25. November 2009
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