Was sind Zusatzleistungen?
Die Zusatzleistungen (ZL) zu AHV und IV, in allen anderen Kantonen Ergänzungsleistungen (EL) genannt, helfen in Fällen, in denen die Rente und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Es besteht rechtlicher Anspruch auf diese Leistung. Mit Hilfe eines Online-Rechners unter ahv-iv.ch > Sozialversicherungen > Ergänzungsleistungen (EL) > Berechnung Ergänzungsleistungen kann ermittelt werden, ob ein Anspruch besteht. Die Zusatzleistungen ergeben sich aus der Differenz der individuellen Ausgaben und Einnahmen. Zusätzlich werden Krankheits- und Behinderungskosten bis zu einem maximalen Betrag vergütet. Das Anmeldeformular ist unter svazuerich.ch zu finden. Unterstützung bei der Anmeldung und weitere Auskünfte erhalten Interessierte bei der Infostelle Alter und Gesundheit oder der AHV-Zweigstelle der Gemeinde Thalwil.
Was bezweckt die Anpassung der Zusatzleistungsverordnung?
Die Zusatzleistungen (ZL) werden im Kanton Zürich per 1. Januar 2025 so angepasst, dass einkommensschwache, unterstützungsbedürftige ältere Menschen im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten auch Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen können. Betreuung im Alter ermöglicht älteren Menschen, ihren Alltag weitgehend selbstbestimmt zu gestalten und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Die Betreuung umfasst eine Vielzahl von Aktivitäten, die sich stark an der Lebenssituation und am Alltag des älteren Menschen orientieren. Diese Aktivitäten lassen sich in sechs Handlungsfelder zusammenfassen: Alltagsgestaltung, Beratung und Koordination, Haushaltsführung, Betreuung, soziale Teilhabe und Selbstsorge.
Ab Januar 2025 werden mitunter zusätzlich folgende Leistungen vergütet: Unterstützung bei der Haushaltsführung, psychosoziale Betreuung und Begleitung, Entlastungsdienste, Beratung sowie Leistungsabklärungen und -koordination, Mittagstische und Mahlzeitendienste, Hilfe und Betreuung in einer Tagesstätte oder Nachtheim, Transporte und Hilfsmittel (z. B. Notrufsysteme). Die Leistungen können bei Spitexorganisationen, gemeinnützigen Organisationen, gemeinnützigen Entlastungsdiensten und von den Gemeinden bezeichneten Organisationen bezogen werden. Zusätzlich bei jeder juristischen Person, die nicht im selben Haushalt wie die ZL-Bezügerin respektive der ZL-Bezüger wohnt. Der maximale Stundenansatz liegt neu bei 50 Franken und bei juristischen Personen bei 34 Franken. Die jährlich maximal vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten von 25’000 Franken für Alleinstehende und 50’000 Franken für Ehepaare und eingetragene Partner und Partnerinnen bleiben unverändert.
Ablauf von der Bedarfsabklärung bis zum Leistungsbezug
Ab dem 1. Januar 2025 klärt neu die Infostelle Alter und Gesundheit der Gemeinde Thalwil den Bedarf mit Hilfe eines Abklärungsbogens ab und stellt eine Bedarfsbescheinigung aus. Die Bedarfsabklärung findet im Rahmen eines Hausbesuchs nach vorgängiger Terminvereinbarung statt. Mithilfe der Bedarfsabklärung beurteilt die Gesundheitskoordinatorin, unter Berücksichtigung aller Lebensbereiche und der sechs Handlungsfeldern sowie der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit, den individuellen Bedarf. Die Bedarfsbescheinigung wird anschliessend an die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich eingereicht. Die ZL-Bezügerin respektive der ZL-Bezüger wählt die konkreten Leistungen und die Leistungserbringer aus und bezieht die Leistungen. Diese werden von den Leistungserbringern den ZL-Bezügerinnen und Bezügern in Rechnung gestellt. Diese begleichen die Rechnung und senden sie an die SVA Zürich um die Rückvergütung geltend zu machen. Die SVA Zürich stellt die Auszahlungen ein, wenn der Maximalbetrag erreicht wird. Die Infostelle Alter und Gesundheit wiederholt die Bedarfsabklärung periodisch und bei grösseren gesundheitlichen Veränderungen.
Bei Fragen oder für Terminvereinbarungen steht die Infostelle Alter und Gesundheit unter der Telefonnummer 044 723 24 72/73 oder altergesundheit@thalwil.ch gerne zur Verfügung.
DLZ Soziales /
Infostelle Alter und Gesundheit