Verbot von Feuer und Feuerwerk auf öffentlichem und privatem Grund auf dem ganzen Gemeindegebiet von Thalwil
Gestützt auf § 18 Abs. 2 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004 (VVB, LS 861.12) und Art. 19 Abs. 2 der Polizeiverordnung der Gemeinde Thalwil vom 1. Januar 2026 (PVO, SR 500.1) wird ein absolutes Verbot für das Entfachen von Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk verfügt.
Das Verbot gilt ab Donnerstag, 16. Juli 2026, bis und mit Donnerstag, 6. August 2026. Eine neue Beurteilung der Lage wird entscheiden, ob das Verbot verlängert oder aufgehoben wird.
Insbesondere sind verboten (Aufzählung nicht abschliessend):
- das Entzünden von offenem Feuer;
- das Abbrennen von jeglichem Feuerwerk (inklusive Frauenfürze, Raketen, Vulkane usw.);
- das Benützen von Feuerstellen;
- das Benützen von Feuerschalen und Garten-Cheminées;
- das Grillieren mit Holz, Holzkohle oder anderen festen Brennstoffen;
- das Verbrennen von Gartenabraum oder sonstigen Materialien;
- das Entfachen von Brauchtumsfeuern (Höhenfeuer, 1.-August-Feuer).
Das Verbot betrifft öffentlichen und privaten Grund, ebenso Balkone und Terrassen. Widerhandlungen werden strafrechtlich geahndet. Die Verwendung von Gas- und Elektrogrills bleibt zulässig, sofern diese bestimmungsgemäss verwendet werden und keine Brandgefahr besteht. Diese sind auf befestigtem und unbrennbarem Boden aufzustellen.
Die Gemeinde bittet die Bevölkerung, die Anordnungen konsequent einzuhalten und dankt für das Verständnis und die Mithilfe zur Verhinderung von Bränden.
Sicherheitskommission
