Der Steuerfuss Thalwils über die letzten Jahre ist ein einer Tabelle festgehalten.
Das Steueramt hat alle Informationen rund um Steuerauskünfte zusammengestellt und unter Dienstleistungen publiziert.
Alle steuerpflichtigen natürlichen Personen können die Steuererklärung online ausfüllen und elektronisch einreichen: Steuererklärung ZHprivateTax
Verschiedene Anliegen an das Steueramt wie Fristerstreckung, Datensperren usw. können online platziert werden. Die entsprechenden Formulare sind im Online-Schalter vorhanden.
Ein besonderer Hinweis betrifft steuerpflichtige Personen, die ins Ausland ziehen. Wer ins Ausland ausreisen will, sollte sich frühzeitig, am besten einen Monat vor der Ausreise, mit der Einwohnerkontrolle Thalwil in Verbindung setzen.
Steuerauskünfte
Steuerausweise
Das Gemeindesteueramt stellt gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder auf Grund der letzten Steuererklärung aus. Das Begehren um Ausstellung des Steuerausweises ist schriftlich, im Doppel unter genauer Angabe des Grundes einzureichen (Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister in den Gemeinden (Z StB I Nr. 30/203, Rz. 49).
Möglichkeit einer Datensperre
Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, seine Daten im Steuerregister sperren zu lassen. Das Gemeindesteueramt nimmt auf seinen schriftlichen Antrag hin die Sperrung der Daten vor (§ 122 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 11 Abs 1 DSG).
Stellungnahme des Steuerpflichtigen
Das Steueramt hat neu das Begehren dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu unterbreiten (§ 122 Abs. 3 Satz 2 StG).
Ausstellung von Steuerausweisen trotz Datensperre
Trotz Datensperre ist die Ausstellung eines Steuerausweises möglich, wenn der Gesuchsteller glaubhaft machen kann, dass ihn die Sperrung in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert (§ 11 Abs. 2 lit b DSG). Bitte benutzen Sie in diesen Fällen das Gesuch um Ausstellung eines Steuerausweises bei Datensperre (Form 43 B).
Rekursfähiger Entscheid des Gemeindesteueramtes: Weiterzug an die Finanzdirektion
Das Steueramt erlässt über das Begehren um Ausstellung des Steuerausweises einen Entscheid, welcher bei der Finanzdirektion mit Rekurs angefochten werden kann bei:
- Ablehnung des Gesuchs
- Gutheissung des Gesuchs
(§ 122 Abs. 3 Satz 3 StG)
Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht
Der Rekursentscheid der Finanzdirektion ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 19 in Verbindung mit § 43 VRG).
Ausstellung des Steuerausweises erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides möglich
Der Steuerausweis kann vom Steueramt erst ausgestellt werden, wenn über die Zulässigkeit der Ausstellung ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, bzw. wenn die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels unbenutzt verstrichen ist (§ 122 Abs. 3 Satz 4 StG).
Gebühren für Steuerauskünfte
Steuerausweise bei Pflichtigen ohne Datensperre (kein Spezialverfahren) |
Fr. 40.00 |
Steuerausweise für Anhänger der französischen Kirche ohne Datensperre | Fr. 40.00 |
Steuerausweise bei Datensperre, wenn der Steuerpflichtige der Aufhebung der Datensperre zustimmt (einfaches Spezialverfahren) |
Fr. 80.00 |
Steuerausweise bei Datensperre, bei denen das Verfahren nach § 122 Abs. 3 StG zur Aufhebung der Datensperre durchgeführt werden muss, d.h. Entscheid des Gemeindesteueramtes auf Ausstellung eines Steuerausweises trotz Widerspruch des Steuerpflichtigen (komplexes Spezialverfahren) |
Fr. 120.00 |
Bescheinigung des Steueramtes zu Handen der Einbürgerungsbehörde | Fr. 80.00 |
Steuerauskünfte für den Steuerbezug der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich (ICZ) und der Jüdischen Liberalen Gemeinde | gebührenfrei |
Zugehörige Objekte
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